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umg.info 2001 |
Aktuelles aus Wissenschaft und Forschung |
EU-Kommission verklagt Österreich
Vorwurf des mangelhaften Zugangs zu Umweltinformationen auch in
Deutschland
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Brüssel (pte, 5. Februar 01) - Die EU-Kommission
hat beschlossen, Österreich wegen mangelhafter Umsetzung der
Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformation vor dem EU-Gerichtshof
zu verklagen. Ein zweites Mahnschreiben gemäß Artikel
228 EG-Vertrag richtet sich auch an Deutschland. Hier soll ein bereits
ergangenes Urteil des Gerichtshofes wegen mangelhafter Umsetzung
der Richtlinie durchgesetzt werden.
Österreich hat sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
Rechtsvorschriften erlassen, um Richtlinien über den Zugang
zu Umweltinformationen in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die
Kommission stellte allerdings Mängel fest, die von manchen
Bundesländern nicht behoben wurden. Es wurden keine einschlägigen
Umsetzungsvorschriften vorgelegt. Um die noch offenen Fragen zu
klären, wurde im Juli 2000 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme an Österreich gerichtet. In einer Stellungnahme
wurden folgende Abweichungen festgestellt: Die Ausnahmen vom Grundsatz
des freien Zugangs zu Informationen über die Umwelt sind weiter
gefasst, als in der Richtlinie vorgesehen. Der direkte Zugang zu
Dokumenten ist nicht in allen Fällen gewährleistet. Die
Zeitspanne, die in der Richtlinie für die Antwort auf ein Informationsersuchen
vorgesehen ist, darf überschritten werden. Hinzu kommt die
mangelhafte Benennung der Stellen, die nicht zum öffentlichen
Bereich gehören, für die aber die Richtlinie gelten sollte.
Österreich hat auf die mit Gründen versehene Stellungnahme
geantwortet. Eine Beurteilung dieser Antwort zeigt jedoch, dass
die Richtlinie im Burgenland, in Salzburg, in Niederöster- reich,
in Kärnten, in der Steiermark und in Wien noch nicht vollständig
umgesetzt wurde. Einige dieser Bundesländer haben der Kommission
in der ersten Hälfte des Jahres 2000 Gesetzesentwürfe
vorgelegt, deren Verabschiedung die meisten der ungelösten
Fragen regeln würde. Diese Gesetze wurden jedoch noch nicht
verabschiedet bzw. diesbezügliche Maßnahmen der Kommission
nicht mitgeteilt.
Auch im Fall Deutschland stellte ein EU-Urteil des Europäischen
Gerichtshofes vom 9. September 1999 fest, die betreffende Richtlinie
nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben. Die deutschen
Behörden haben darauf hingewiesen, dass ein neuer Gesetzesentwurf
zur Behebung dieser Mängel vorbereitet wird. Da jedoch die
vom Gerichtshof festgestellten Mängel bis jetzt noch nicht
behoben wurden, hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen
versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228 EG-Vertrag
abzugeben. Kraft dieses Artikels ist die Kommission dazu befugt,
gegen Mitglied- staaten vorzugehen, die einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes nicht Folge leisten.
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